Mischehe
Ehe zwischen einem arischen und einem nichtarischen Partner, die vor 1935 geschlossen worden
war (Nach den Nürnberger Gesetzen war danach eine Eheschließung verboten.). Nach dem Blutschutzgesetz (siehe Nürnberger Gesetze) konnte eine solche Ehe jederzeit ohne das Vorliegen besonderer Gründe durch den arischen Partner beendet werden. Er brauchte nur zu erklären, dass ihm ein weiteres Zusammenleben mit einem nichtarischen Partner nicht zuzumuten sei. Für den nichtarischen Partner war eine solche Mischehe ein Schutz, der ihn (vor allem seit 1944) zwar nicht vor Unterdrückung, Gewalt und Zwangsarbeit bewahrte, ihm aber in sehr vielen Fällen das Leben rettete. Für den arischen Teil bedeutete das Aufrechterhalten der Ehe eine Quelle ständiger Schikanen, Vorladungen, Polizei- und Gestapo-Verhöre, geringerer Lebensmittelrationen usw.
Viele benutzten diese Möglichkeit als bequeme Art, sich ihrer inzwischen ungeliebten Ehepartner
zu entledigen und sie damit der Vernichtung auszuliefern: Ab Ende 1943 gab es im Reich kaum
noch Juden, die nicht in einer Mischehe lebten oder Kinder aus solchen waren. Alle anderen
waren bereits in die Vernichtungslager deportiert.